Grundsteuerreform: Anzeigepflichten für Grundbesitzer
Im Zuge der Grundsteuerreform wurden alle Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer aufgefordert, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ihres Grundbesitzes elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 (1.Hauptfeststellungszeitpunkt) waren maßgeblich.
Um sicherzustellen, dass die neu festgestellten Grundsteuerwerte auch in Zukunft aktuell bleiben und Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bei der Erhebung der Grundsteuer berücksichtigt werden, wurden neue Anzeigepflichten im Bewertungsgesetz und im Grundsteuergesetz eingeführt.Steuerpflichtige sind verpflichtet, dem Finanzamt bestimmte Änderungen mitzuteilen. Dazu gehören Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Art des Grundstücks auswirken. Ein Beispiel hierfür wäre die Erweiterung eines Gebäudes und der Wohn-/Nutzfläche durch Anbau oder Ausbau eines Dachbodens, oder der Umbau eines Gebäudes mit anschließender Nutzungsänderung (vorher Wohnung, nachher Büro). Des Weiteren müssen auch Änderungen gemeldet werden, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen, wie zum Beispiel die Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit durch eine Grundstücksparzellierung oder die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum. Zudem muss der Übergang des Eigentums oder wirtschaftlichen Eigentums bei auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäuden angezeigt werden. Diese Anzeigen müssen bis zum 31. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt erstattet werden. (vgl. § 33 GrStG)d) Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen von ganz oder teilweise grundsteuerbefreitem Grundbesitz, wie zum Beispiel die Vermietung einer Pfarrdienstwohnung an fremde Dritte.
e) den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl, wie zum Beispiel der Widerruf einer Förderzusage (Wohnraumförderung) für ein begünstigtes Objekt aufgrund einer schädlichen Verwendung.
Für die genannten Änderungen muss die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bzw. Wegfall der Voraussetzungen bei dem zuständigen Finanzamt erstattet werden.
Die Anzeige können Sie durch Abgabe des amtlichen Vordrucks der „Grundsteuer-Änderungsanzeige“, welcher in den Service-Centern der saarländischen Finanzämter erhältlich ist, erstatten. Auf der Homepage der Finanzverwaltung