Die Stadt Friedrichsthal informiert die Bürgerinnen und Bürger vor Beginn der Winterdienstsaison 2023/2024 über wichtige Punkte im Umgang mit Schnee- und Eisglätte. Hier sind die wesentlichen Informationen:
1. Vor zwei Jahren hat die Stadt Friedrichsthal eine neue Straßenreinigungssatzung erlassen. Diese kann hier eingesehen werden: [Link zur Straßenreinigungssatzung](https://www.friedrichsthal.de/fileadmin/user_upload/friedrichsthal/PDFs/Rathaus/Ortsrecht/Strassenreinigungssatzung_30_09_21.pdf). Es wird nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass die Anwohnerinnen und Anwohner bestimmte Pflichten gemäß dieser Satzung haben.
2. Bei Schnee- und Eisglätte werden die Straßen mit überörtlicher Bedeutung vom Baubetriebshof der Stadt Friedrichsthal priorisiert geräumt und mit abstumpfenden Mitteln bestreut. Dies wird bei Bedarf mehrmals täglich durchgeführt. Anschließend werden die Straßen, die dem innerörtlichen Verkehr dienen, sowie die Wohnstraßen geräumt und gestreut. Auch hier erfolgt die Räumung je nach Dringlichkeit und Witterungsverhältnissen mehrmals täglich.
3. Bei Schneefall müssen Gehwege freigehalten werden. In Wohnstraßen ohne Gehwege muss ein Gehwegbereich von mindestens 1 m Breite (sofern möglich) von Schnee und Eisglätte befreit werden. An Werktagen gilt dies von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr. Es ist strengstens untersagt, Schnee und Eis auf die Straße zu werfen. Die Räum- und Streupflicht liegt bei den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Diese Pflicht gilt auch für unbebaute Grundstücke und Anlieger an innerörtlichen Verbindungswegen. Hydranten der städtischen Wasserversorgung dürfen nicht von Schnee und Eis bedeckt sein. Die Einflussöffnungen der Straßenentwässerung müssen frei bleiben. Es ist verboten, Eis und Schnee von den Grundstücken auf Gehwege und Fahrbahnen zu werfen.
4. Bei Schnee- und Eisglätte müssen Gehwege wie unter Punkt 2 beschrieben mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln gestreut werden. Die Streuung muss wiederholt werden, wenn die Wirkung der abstumpfenden Mittel durch nachfolgenden Schneefall oder Glättebildung aufgehoben wird. Ätzende Stoffe dürfen nicht zum Abtauen verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden. Auch Schnee, der Salz enthält, darf nicht darauf abgelagert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Straßenreinigungssatzung der Stadt Friedrichsthal in vielen Fällen den Winterdienst an Fußwegen und Verbindungswegen auf die Anlieger überträgt. Bei extremen Witterungsbedingungen ist erhöhte Vorsicht geboten. Es wird dringend empfohlen, die Hinweisschilder “Bei Schnee- und Eisglätte gesperrt“ an verschiedenen Fußwegen zu beachten. In unmittelbarer Nähe gibt es gestreute Alternativstrecken.
5. Die Streubehälter, die von der Stadt aufgestellt wurden, dürfen ausschließlich auf städtischen Flächen verwendet werden.
Die Bürgerinnen und Bürger werden um Verständnis gebeten, dass bei extremen Witterungsbedingungen auch die Streufahrzeuge Schwierigkeiten haben können, jeden Bereich zu erreichen. Beim Schneeräumen kann es vorkommen, dass der Schneepflug Schnee in den Randbereich der Bürgersteige und Einfahrten schiebt. Auch hier wird um Verständnis gebeten, dass bei einer Straßenlänge von 45 km, für die die Stadt verantwortlich ist, eine manuelle Räumung an problematischen Stellen nicht möglich ist. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass aufgrund seitlich parkender Fahrzeuge eine ordnungsgemäße Räumung der Straßenflächen nicht immer gewährleistet werden kann. Daher wird dringend darum gebeten, Fahrzeuge bei winterlichen Verhältnissen auf Privatgrundstücken oder öffentlichen Parkplätzen abzustellen.
Bildquelle: Stadt Friedrichsthal
Bei dem Text handelt es sich um eine unbearbeitete Pressemeldung der Stadt Friedrichsthal.