Öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Aus der Gemeinde Quierschied: Öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Gemeinderat der Gemeinde Quierschied hat am 29. ⁣Juni​ 2023 beschlossen, gemäß § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG), die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Quierschied auf Sonntag, den 09. Juni 2024, und den Termin für eine eventuell notwendige Stichwahl, 14 Tage nach der ersten Wahl, auf Sonntag⁤ den 23. Juni 2024 festzusetzen. Parteien, Wählergruppen‌ und Einzelbewerberinnen​ und Einzelbewerber sind aufgefordert, ihre Wahlvorschläge bis​ spätestens Donnerstag, 04. ​April 2024; 18:00 Uhr beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Quierschied, Rathausplatz 1, Zimmer 2.01, einzureichen. Die ⁢Vorschläge müssen in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage⁢ 11 a zu § 104 KWO eingereicht ‍werden, sowie die erforderlichen Anlagen in einfacher Ausfertigung. Die Dienststelle⁢ des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024,⁣ bis 18:00 Uhr ⁣geöffnet.Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für‍ die Bürgermeisterwahl in Quierschied endet am 04. April 2024 um 18:00 Uhr. Es wird⁢ empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig einzureichen, um eventuelle Mängel rechtzeitig vor dem genannten Datum beheben zu können. Nach ⁤der Entscheidung über die Zulassung‌ der Wahlvorschläge⁢ ist‌ keine Mängelbeseitigung mehr möglich. Sollte kein gültiger Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl⁤ eingereicht ‌werden, findet die⁣ Wahl nicht statt und der Gemeinderat wählt ⁢die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die rechtlichen​ Grundlagen für diese Regelungen‍ sind in den §§ 23, ⁣76, 79 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) sowie den §§ 18, 104 der Kommunalwahlordnung (KWO) festgelegt.Gemäß §⁣ 54⁢ des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) sind deutsche Staatsbürger im ⁣Sinne des Artikel 116 des ‌Grundgesetzes​ sowie Unionsbürger, die⁢ am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben, wählbar, sofern sie auch für den Deutschen Bundestag oder das Europäische Parlament kandidieren können und die Gewähr dafür bieten, dass sie sich jederzeit für die freiheitliche ⁣demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einsetzen. Personen, die am Tag des Amtsantritts das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht‌ wählbar. Gemäß § 56 ‍KSVG wird⁤ die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den ⁢Bürgerinnen⁣ und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Parteien und Wählergruppen müssen ihren ‍Wahlvorschlag gemäß den allgemeinen Hinweisen zur Einreichung von ‌Wahlvorschlägen einreichen.Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß ⁤Anlage 11a der Kommunalwahlordnung (KWO) einzureichen. Parteien und Wählergruppen haben das Recht, Wahlvorschläge einzureichen, wobei jede Partei und Wählergruppe im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber einreichen darf. Die Bewerberin oder der Bewerber ‌wird in geheimer⁢ Abstimmung in einer Mitglieder-‌ oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes gewählt. Der ‍Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei‌ oder Wählergruppe enthalten und, ⁢sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer⁢ oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie‌ oder er als ⁢Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem⁣ Muster der Anlage 11a Kommunalwahlordnung (KWO) einzureichen.Gemäß Anlage 13 ist es erforderlich, dass die ⁣Zustimmungserklärung der Einzelbewerberin oder des ‍Einzelbewerbers im Wahlvorschlag enthalten ist. Diese Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden. Im Wahlvorschlag müssen der Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und die Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers aufgeführt werden. Des Weiteren müssen in ⁤jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt⁤ werden. Falls diese Bezeichnung fehlt, gilt die Person, die als erste unterzeichnet​ hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, ⁢als stellvertretende Vertrauensperson. Gemäß KWG ist nur die Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen, es sei denn, die stellvertretende Vertrauensperson wird durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnenden dazu ermächtigt.Der Wahlvorschlag ⁤kann an den Gemeindewahlleiter abberufen und ​durch ‍andere Personen ersetzt werden. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson müssen in der Gemeinde Quierschied ‌wohnen. Wahlvorschläge müssen von drei wahlberechtigten Personen persönlich und⁢ handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner ⁢muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ‌ihren oder seinen⁢ Wohnort⁢ sowie ihre oder seine‌ Wohnung angeben. Eine ‍wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen ‍und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von politischen Parteien bedürfen der Bestätigung durch ‌die für die​ Gemeinde zuständige Parteileitung. Vor ‍der Einreichung‌ von Wahlvorschlägen müssen die Parteien dem Kreiswahlleiter des Regionalverbandes Saarbrücken die für die ‌Gemeinde Quierschied ‌zuständige Parteileitung mitteilen. Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen: 1. die Zustimmungserklärung der oder des in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberin oder Bewerbers,⁤ 2. die Erklärung der ⁤Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, dass sie mit ihrer Benennung einverstanden sind, 3. ‍die Erklärung der oder​ des in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberin oder Bewerbers, dass sie oder er mit ‍ihrer oder ​seiner Benennung einverstanden ist.Die erforderlichen Unterlagen für die Aufnahme als Bewerberin oder Bewerber sind:

1. Für Deutsche: Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters über die Wählbarkeit
2. Für ‌Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
a. Bescheinigungen‍ des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
b. Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit
c. Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten,⁢ dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht⁣ von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder⁤ dass diesen Behörden​ ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist
3. Eine Ausfertigung der Niederschrift über‌ die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die​ Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und die Schriftführerin oder der Schriftführer die Niederschrift zu unterzeichnen. ‌(§ 21 Abs. 2 Satz 1)Die Einreichung von Wahlvorschlägen für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber​ erfolgt gemäß den Anforderungen des § 24a Abs. ⁤2 Satz 1 bis 3 KWG. Dazu müssen⁢ zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt ​gegenüber dem Gemeindewahlleiter versichern, dass die genannten Anforderungen eingehalten wurden. Der Gemeindewahlleiter ist für die Abnahme dieser Versicherungen zuständig und gilt als ⁢Behörde ⁢im Sinne des § 156 des ‌Strafgesetzbuches.

Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber reichen ihre Wahlvorschläge gemäß dem Muster der Anlage 11b ​ein. Der Wahlvorschlag trägt den Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers und kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden. Zudem kann im Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende ⁢Vertrauensperson benannt werden.

Die Benennung im ⁤Wahlvorschlag muss der Bewerberin oder dem Bewerber entsprechen, wie in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.Gemäß § 24 Abs. 8 KWG müssen Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt schriftlich eingereicht‍ werden. Deutsche Bewerber benötigen eine Bescheinigung des Gemeindewahlleiters über ihre Wahlbarkeit, während Unionsbürger Bescheinigungen⁣ vorlegen müssen, die sie von der Wählbarkeit gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG ausschließen. Zudem müssen sie Versicherungen an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit abgeben. Darüber hinaus müssen ​sie auf Verlangen Bescheinigungen ihrer Herkunfts-/Mitgliedsstaaten vorlegen, die ⁣bestätigen, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Zusätzlich müssen ⁤alle Bewerber schriftlich zustimmen und versichern, ⁢dass sie jederzeit‍ für die‍ freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Diese Zustimmungserklärung ist unwiderruflich.Der Wahlvorschlag einer Partei oder ⁣Wählergruppe, die bei ​der letzten Gemeinderatswahl keinen Sitz im Gemeinderat oder bei der ​letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes keinen Sitz im Landtag erhalten‍ hat, muss von mindestens ⁣99 wahlberechtigten Personen unterstützt⁢ werden. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Die Unterstützungslisten für solche Wahlvorschläge‍ liegen ab dem Tag der Einreichung bis Donnerstag, den 04. April 2024, um 18:00 ​Uhr im Rathaus, Rathausplatz 1, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen ‍Dienstzeiten sowie ⁣an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2024 und 30.03.2024) zwischen 09:00 Uhr und 12:30 Uhr⁤ möglich. (Anlage 14 a KWO)Die Eintragung von Unterstützungslisten für die Kommunalwahl ist täglich zwischen 8:00 ​und 12:00 Uhr möglich. Dabei⁢ müssen die⁣ Unterzeichner ihren Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung ⁣persönlich und handschriftlich angeben. Auch Wahlbewerberinnen ‍und Wahlbewerber dürfen die Unterstützungsliste unterzeichnen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein und⁣ jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Sollte jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützen, ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. Einmal geleistete Unterschriften zur Unterstützung eines Wahlvorschlags können nicht zurückgezogen werden. Die Unterstützung eines Wahlvorschlags einer Partei ist nicht erforderlich, wenn diese Partei seit der letzten Bundestagswahl ununterbrochen ​im Deutschen Bundestag vertreten ist. Das Kommunalwahlgesetz, die Kommunalwahlordnung sowie deren Anlagen (Vordrucke) sind⁢ im Internet unter www.wahlen.saarland.de abrufbar.⁤ (Quelle: ⁣www.wahlen.saarland.de)Vordrucke für ⁤die Beantragung von Briefwahlunterlagen sind beim Gemeindewahlamt erhältlich oder können per E-Mail unter mail@quierschied.de angefordert werden. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter des Wahlamtes gerne zur Verfügung. Quierschied,‌ 19. ‌Januar ‌2024 gez. Yannick von Ehren,​ Der Gemeindewahlleiter.


Quelle: Gemeinde Quierschied
Bilder & Bildrecht: Gemeinde Quierschied



Bildquellen

  • Aktuelles aus Quierschied: Sebastian Zenner

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