Im Vorfeld der anstehenden Wahlen in der Gemeinde Quierschied, bietet das Wahlamt dortigen Bürgern eine wichtige Möglichkeit: Vom 20. bis zum 24. Mai 2024 hält das Rathaus Quierschied, präzise im Zimmer 2.01 während der regulären Öffnungszeiten, das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme bereit. Dies bietet jedem stimmberechtigten Bürger die Gelegenheit, persönliche Einträge auf ihre Korrektheit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Falls Bürger Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben von anderen im Wählerverzeichnis geführten Personen hegen, ist es notwendig, stichhaltige Beweise vorzulegen, die diese Zweifel untermauern. Wichtig zu beachten ist hierbei allerdings, dass Einträge von Personen, auf die sich ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister bezieht, nicht überprüfbar sind.
Diese Maßnahme dient nicht nur der Transparenz und dem Datenschutz, sondern auch der Sicherstellung einer fairen und korrekten Wahlvorbereitung. Die Einwohnerinnen und Einwohner von Quierschied sind daher aufgerufen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme Gebrauch zu machen und somit aktiv zur Integrität der Wahl beizutragen.In der Vorbereitung auf die anstehende Wahl in Quierschied bietet die Gemeinde ihren Bürgern eine fortschrittliche Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis an. Unterstützt durch moderne Datensichtgeräte, ist diese Einsicht im Rathaus, genauer im Zimmer 2.01, für alle wahlberechtigten Bürger zugänglich.
Es ist von entscheidender Bedeutung, im Wählerverzeichnis geführt zu werden oder im Besitz eines gültigen Wahlscheins zu sein, da nur so das Wahlrecht ausgeübt werden kann. Falls Einwohner von Quierschied Ungereimtheiten oder Unvollständigkeiten im Wählerverzeichnis feststellen, besteht die Möglichkeit, vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor dem Wahltag, konkret bis zum 24. Mai 2024 um 12:30 Uhr, beim Gemeindewahlleiter im Rathaus, Zimmer 2.01, Einspruch zu erheben. Dieser Einspruch kann entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Jeder im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte sollte bis spätestens 19. Mai 2024 eine offizielle Wahlbenachrichtigung erhalten. Bürger, die bis zu diesem Datum keine solche Benachrichtigung bekommen haben, obwohl sie von ihrer Wahlberechtigung ausgehen, sollten als Vorsichtsmaßnahme gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erheben, um sicherzustellen, dass sie ihr Stimmrecht am Wahltag auch wahrnehmen können.
Die Option, mit einem Wahlschein an der Gemeinderatswahl teilzunehmen, bietet zusätzliche Flexibilität und stellt sicher, dass alle wahlberechtigten Bürger von Quierschied ihre Stimme abgeben können. Diese Regelungen sind dafür gedacht, den Wahlprozess transparent, zugänglich und gerecht für alle Beteiligten zu gestalten.Die bevorstehenden Wahlen in der Gemeinde bieten den Bürgern zahlreiche Möglichkeiten, ihre Stimme abzugeben und aktiv am demokratischen Prozess teilzunehmen. Mit einem gültigen Wahlschein steht es jedem Wahlberechtigten frei, in einem beliebigen Wahllokal seines Wahlbereichs an verschiedenen Wahlen teilzunehmen. Dazu zählen:
– Die Teilnahme an der Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlraum des jeweiligen Wahlbereichs.
– Die Beteiligung an der Ortsratswahl innerhalb eines beliebigen Wahlraums des zugehörigen Gemeindebezirks.
– Die Abstimmung bei der Regionalversammlungswahl, ebenfalls in einem freiwählbaren Wahlraum des Wahlbereichs.
– Die Stimmabgabe bei der Wahl des Bürgermeisters kann in jedem Wahllokal der Gemeinde erfolgen.
– Die Teilnahme an der Wahl des Regionalverbandsdirektors im Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken.
– Bei der Europawahl ist es ebenfalls möglich, in einem Wahlraum des Regionalverbandes Saarbrücken die Stimme abzugeben.
Darüber hinaus besteht die Option, mittels Briefwahl sein Wahlrecht auszuüben.
Um einen Wahlschein zu erhalten, gibt es verschiedene Voraussetzungen:
1. Personen, die bereits im Wählerverzeichnis vermerkt sind, können auf Anfrage einen Wahlschein bekommen. Dies ermöglicht es ihnen, flexibel am Wahltag zu entscheiden, wie und wo sie ihre Stimme abgeben möchten.
2. Auch wahlberechtigte Bürger, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können unter bestimmten Bedingungen einen Wahlschein beantragen. Insbesondere bei den Kommunalwahlen kann ein Antrag gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Fehlen im Wählerverzeichnis ohne eigenes Verschulden erfolgte.
Diese Regelungen tragen dazu bei, den Wahlvorgang für alle Beteiligten so zugänglich und flexibel wie möglich zu gestalten, und fördern eine aktive Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess.Für wahlberechtigte Bürger, die aufgrund verschiedener Umstände das Gefühl haben, nicht korrekt im Wählerverzeichnis geführt zu werden, gibt es spezifische Bedingungen, unter denen sie dennoch einen Wahlschein beantragen können. Dies ist besonders relevant, um sicherzustellen, dass alle Bürger, die wahlberechtigt sind, auch die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl erhalten, selbst wenn sie ursprünglich aufgrund von Fristversäumnissen nicht im Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
1. Falls Personen ohne eigenes Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung, welche bis zum 24. Mai 2024 läuft, versäumt haben, können sie sich dennoch um einen Wahlschein bewerben.
2. Ein weiterer Grund für einen Wahlscheinantrag ist, wenn das Recht auf Wahlteilnahme erst nach der offiziellen Antragsfrist gemäß § 6c der Kommunalwahlordnung oder nach der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist.
3. Auch wenn im Zuge eines Einspruchsverfahrens das Wahlrecht einer Person festgestellt wurde und diese Feststellung erst nach Finalisierung des Wählerverzeichnisses beim Gemeindewahlleiter eingegangen ist, besteht Anspruch auf einen Wahlschein.
Im Kontext der Europawahl gelten ähnliche Regelungen:
1. Wahlberechtigte, die ohne eigenes Verschulden die Frist zur Antragstellung auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis – gemäß § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung für Deutsche und § 17a Abs. 2 für Unionsbürger - verpasst haben, können ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
Diese Regelungen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass alle wahlberechtigten Bürger, auch jene, die durch bestimmte Umstände nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden oder Fristen versäumt haben, ihr Wahlrecht wahrnehmen können. Sie tragen dazu bei, die demokratische Teilhabe aller Bürger zu fördern und zu gewährleisten, dass jede Stimme zählt.Für die Teilnahme an der Europawahl gelten spezifische Fristen und Regelungen für die Beantragung von Wahlscheinen. Diese Vorgaben sind entscheidend, um sicherzustellen, dass alle wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgeben können, selbst wenn unvorhergesehene Umstände dies zunächst zu verhindern schienen.
1. Personen, die es versäumt haben, sich bis zum 24. Mai 2024 gemäß § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung, welche bis zum 20. Mai 2024 läuft, zu nutzen, haben unter bestimmten Bedingungen dennoch die Möglichkeit, einen Wahlschein zu erhalten.
2. Dies betrifft auch jene Wahlberechtigten, deren Recht auf Wahlteilnahme erst nach dem Ablauf der genannten Fristen entstanden ist, sowohl für deutsche Staatsbürger gemäß § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung als auch für Unionsbürger nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung.
3. Sollte das Wahlrecht einer Person durch ein Einspruchsverfahren festgestellt worden sein und diese Feststellung erst nach Schließung des Wählerverzeichnisses der zuständigen Gemeindebehörde bekannt werden, besteht ebenfalls Anspruch auf einen Wahlschein.
Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter auf verschiedenen Wegen beantragt werden: mündlich, schriftlich oder auch auf elektronischem Wege.
Diese Regelungen gewährleisten, dass auch unter besonderen Umständen jeder wahlberechtigte Bürger die Möglichkeit hat, an der Europawahl teilzunehmen und somit Einfluss auf die politische Zukunft Europas zu nehmen. Sie tragen zu einem inklusiven Wahlprozess bei, in dem alle Stimmen gehört werden.In besonderen Fällen, wenn gesundheitliche Probleme es einem Wahlberechtigten unmöglich machen oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sind, das Wahllokal aufzusuchen, besteht die Möglichkeit, noch bis zum Wahltag selbst, genau bis 15:00 Uhr, einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins zu stellen.
Sollte zudem ein bereits beantragter und zugesagter Wahlschein nicht beim Wahlberechtigten eingetroffen sein und dies glaubhaft gemacht werden, ist es noch bis zum Vortag der Wahl, 12:00 Uhr, möglich, einen neuen Wahlschein zu erhalten.
Diejenigen, die nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt sind, haben ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, die Möglichkeit, unter Angabe der bereits zuvor erwähnten Gründe a bis c, einen Wahlschein zu beantragen.
Falls jemand den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für eine andere Person stellen möchte, ist dazu die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich, um die Berechtigung zu beweisen. Menschen mit Behinderungen haben zudem das Recht, sich bei der Antragstellung der Unterstützung durch eine andere Person zu bedienen.
Mit dem Erhalt des Wahlscheins werden Wahlberechtigte zugleich in die Lage versetzt, ihre Stimme für die Gemeinderatswahl im Rahmen der Kommunalwahlen abzugeben. Diese Regelungen sorgen dafür, dass alle Bürger ungeachtet persönlicher Umstände ihre demokratischen Rechte wahrnehmen können und dass der Wahlprozess inklusiv und zugänglich gestaltet wird.Um das Wahlverfahren sowohl transparent als auch leicht verständlich zu gestalten, erhalten Wahlberechtigte mit einem Wahlschein verschiedene Stimmzettel, die durch ihre Farben den jeweiligen Wahlarten zugeordnet sind:
– Für die Gemeinderatswahl erhalten die Wähler einen gelben Stimmzettel,
– bei der Ortsratswahl wird ein orangefarbener Stimmzettel verwendet,
– für die Abstimmung zur Regionalversammlungswahl liegt ein grüner Stimmzettel bereit,
– die Stimmabgabe für den Bürgermeister erfolgt mittels eines beigen Stimmzettels,
– und für die Wahl des Regionalverbandsdirektors ist ein hellblauer Stimmzettel vorgesehen.
Zusätzlich erhalten die Wähler für die genannten Kommunalwahlen einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag und einen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag, der die Rücksendeadresse für den Wahlbrief trägt, sowie ein Informationsblatt zur Briefwahl.
Für die Europawahl werden den Wahlberechtigten ein offizieller grauer Stimmzettel, ein weißer Stimmzettelumschlag für den Versand und ein rosa Wahlbriefumschlag, ebenfalls mit Rücksendeadresse, bereitgestellt, nebst einem weiteren Merkblatt zur Briefwahl.
Die Bereitstellung der Wahlscheine und der Unterlagen für die Briefwahl an Dritte ist zulässig, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, welche die Übernahme der Unterlagen legitimiert. Diese Regelung sicherzustellen, dass der Wahlvorgang für alle Beteiligten so einfach und zugänglich wie möglich ist und dabei die Integrität des Wahlprozesses gewahrt bleibt.Für den reibungslosen Ablauf am Wahltag und die Sicherstellung der Teilnahme aller Wahlberechtigten sind bestimmte Richtlinien zu befolgen. Ein Wahlberechtigter kann die Briefwahlunterlagen für bis zu vier weitere Wahlberechtigte mit deren expliziter Vollmacht abholen. Diese Vollmacht muss schriftlich festgehalten und dem Gemeindewahlleiter vorgelegt werden, bevor die Unterlagen übergeben werden. Zudem ist bei der Abholung ein gültiger Ausweis vorzuzeigen, um die Identität der bevollmächtigten Person zu bestätigen.
Für Personen, die aufgrund von Lese-Unkenntnis oder einer körperlichen Beeinträchtigung Schwierigkeiten bei der Stimmabgabe haben, besteht die Möglichkeit, sich von einer anderen Person helfen zu lassen. Die assistierende Person muss dabei mindestens 16 Jahre alt sein. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Unterstützung ausschließlich darauf abzielen darf, technische Hilfestellung bei der Manifestation der Wahlentscheidung zu leisten, die vom Wähler selbstständig getroffen wurde. Jegliche Form von Einflussnahme oder Entscheidungsänderung durch die Hilfsperson ist unzulässig, ebenso wie jede Art von Hilfe, die auf einem Interessenkonflikt beruhen könnte.
Zudem ist die Vertraulichkeit des Wahlvorgangs zu wahren. Die Hilfsperson unterliegt einer strengen Verpflichtung zur Geheimhaltung bezüglich der Wahlentscheidung, um die Integrität und die Privatheit der individuellen Stimmabgabe zu garantieren. Diese Maßnahmen gewährleisten, dass alle Bürger ihr Wahlrecht unter fairen und gerechten Bedingungen ausüben können, und bewahren die Grundprinzipien des demokratischen Prozesses.Die Vertraulichkeit des Wahlvorgangs ist von höchster Bedeutung, und jede Person, die einem Wahlberechtigten Unterstützung bei der Stimmabgabe leistet, trägt eine signifikante Verantwortung. Diejenigen, die assistieren, sind strikt dazu angehalten, alle während der Assistenz erlangten Informationen über die Wahlentscheidung der unterstützten Person geheim zu halten.
Bei der Nutzung der Briefwahl ist es entscheidend, dass Wahlberechtigte ihren Wahlbrief, der den Stimmzettel und den Wahlschein enthält, so frühzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag um 18.00 Uhr bei der angegebenen Adresse eingetroffen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass Wahlbriefe innerhalb Deutschlands kostenfrei und ohne die Notwendigkeit einer speziellen Versandart durch die Deutsche Post AG transportiert werden. Alternativ kann der Wahlbrief auch persönlich bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle abgegeben werden, um die fristgerechte Zustellung zu gewährleisten.
Diese Richtlinien stellen sicher, dass der Prozess der Briefwahl reibungslos funktioniert und die vertrauliche und unabhängige Abgabe der Stimme eines jeden Wahlberechtigten gewährleistet wird.
Quierschied, den 02.05.2024
Gezeichnet,
Yannick von Ehren,
Der Gemeindewahlleiter
Quelle: Gemeinde Quierschied
Bilder & Bildrecht: Gemeinde Quierschied
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- Aktuelles aus Quierschied: Sebastian Zenner