Nach Anhörung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus am 12.04.2023 hat der Gemeinderat Quierschied am 20.04.2023 die nachstehenden Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Vereinslebens in der Gemeinde beschlossen:
§ 1
Förderungsgrundsatz
(1) Die Gemeinde bekennt sich zu der gesellschaftspolitischen Aufgabe, im Geltungsbereich dieser Richtlinien das Vereinsleben nach besten Kräften zu fördern. Im Vordergrund der Förderung stehen die Kinder- und Jugendarbeit der Vereine, Organisationen etc. sowie der Einsatz für das Gemeinwohl oder die Unterstützung von gemeindlichen Veranstaltungen durch ihr Mitwirken (siehe Auflistung unter § 2 Abs. 1 der Richtlinien). Zur Erfüllung dieser Aufgabe werden im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde alljährlich im Haushaltsplan Mittel bereitgestellt.
Unterhalten Vereine ihrem Vereinszweck dienliche und entsprechende bauliche Anlagen, so kann auch dies bei Bezuschussungen gewichtet werden.
(2) Bei der Festlegung von Zuschüssen an Vereine, die eigene Sportstätten selbst unterhalten müssen, kann ein angemessener Ausgleich erfolgen. Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus entscheidet jeweils im Einzelfall.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für die Gewährung gemeindlicher Zuwendungen an
a) Sport treibende,
b) kulturelle,
c) Jugendpflege treibende,
d) soziale und
e) sonstige Vereine und Organisationen,
f) Gemeinschaften, Zusammenschlüsse, Kooperationen von Vereinen aus der Gemeinde Quierschied im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich, die als solche in der Öffentlichkeit auftreten, auch wenn sie kein eingetragener Verein sind,
die in Quierschied ihren Sitz haben und an deren öffentlicher Förderung ein allgemeines Interesse besteht.
Für Vereinssparten gelten diese Richtlinien hinsichtlich der Gewährung von Jubiläumszuwendungen gemäß § 6 Abs. 3.
(2) Diese Richtlinien gelten nicht für Hobby-Vereine, für sogenannte Gasthaus- oder Straßenclubs sowie Fördervereine. Sie finden auch keine Anwendung auf Leistungen, welche die Gemeinde aufgrund von Verträgen an Vereine zu erbringen hat.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus nach Anhörung des Vereins etc. (siehe Auflistung § 2 Abs. 1) und einer eventuell bestehenden Landes-Dachorganisation, ob ein Verein, eine Organisation etc. in den Geltungsbereich der Richtlinien fällt.
§ 3
Bindung an den Haushaltsplan
(1) Die Vereinszuwendungen werden grundsätzlich aus den verschiedenen Buchungsstellen des jeweiligen Produktes, in denen die Mittel mit der entsprechenden Zweckbestimmung getrennt veranschlagt sind, gewährt.
(2) Soweit aus einer Buchungsstelle Jahreszuwendungen, Sonderzuwendungen und Veranstaltungszuwendungen gewährt werden (s. § 4), ist sicherzustellen, dass der verfügbare Gesamtbetrag nicht überschritten wird.
§ 4
Zuwendungsarten, Antragsfristen und -formalitäten
(1) Zuwendungen werden grundsätzlich als
a) Jahreszuwendungen,
b) Unterhaltungskostenzuschüsse,
c) Sonderzuwendungen zu Sonderveranstaltungen,
d) Sonderzuwendungen zu Vereinsjubiläen,
e) Investitionskostenzuschüsse
gewährt.
(2) Für Zuwendungen aller Art bedarf es eines schriftlichen Antrages. Im Falle von Jubiläen gilt die Übersendung einer Einladung ebenfalls als Antrag.
Im Rahmen der vorhandenen Mittel wird an alle zuschussberechtigten Vereine, Organisationen etc. nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien jährlich eine Jahreszuwendung gewährt.
Soweit Vereine über eigene Anlagen verfügen, haben sie diese Anlagen selbst zu unterhalten und grundsätzlich für die Substanzerhaltung zu sorgen.
Nur in begründeten Fällen können ausnahmsweise Zuschüsse zur Substanzerhaltung bzw. Sanierung gewährt werden. Diese dürfen sich nur auf die Teile der Anlage beziehen, die dem Vereinszweck dienen. Wirtschaftsgebäude, Küchen und vergleichbare Einrichtungen sind ausgenommen, ebenso Verschönerungsmaßnahmen.
Für die Gewährung von Unterhaltungskostenzuschüssen legt der zuständige Ausschuss im Einzelfall das entsprechende Verfahren fest.
Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass mit der Antragstellung die Planunterlagen sowie ein Finanzierungsplan, der auch die Ausschöpfung der anderweitigen Förderungsmöglichkeiten ausweist, vorgelegt werden. Nach Beendigung einer Maßnahme ist auf Verlangen ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
(3) Für die einzelnen Zuwendungsarten gelten folgende Antragsfristen bzw. Formalitäten:
a) Für Jahreszuwendungen, die durch den Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus bzw. durch die Ortsräte vergeben werden, ist ein gesondertes Formblatt als Antrag bis zum 30. September des laufenden Jahres ausgefüllt bei der Verwaltung vorzulegen.
b) Zuwendungen gem. § 4 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, e sind bis zum 30. September für das jeweils folgende Jahr zu beantragen. Beim Zusammenschluss von Vereinen, bei der Bildung von Gemeinschaften sowie bei Kooperationen von Vereinen, die alle ihren Sitz in der Gemeinde Quierschied haben, besteht die Möglichkeit, zeitnah zum Datum der Bildung der jeweiligen Organisationsart (siehe § 2 Abs. 1 Buchstabe f) einen Antrag auf Sonderzuwendungen zu stellen, wenn mit der Bildung der Gemeinschaft, der Kooperation oder des Zusammenschlusses Kosten entstanden sind, die zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Vereine führen. Die Aufwendungen sind der Verwaltung schriftlich nachzuweisen. Über die Anträge entscheidet der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus.
§ 5
Entscheidungsbefugnis
(1) Über Zuwendungsanträge entscheidet nach Maßgabe dieser Richtlinien
a) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Falle von Sonderzuwendungen aus Anlass von Jubiläen der unter § 2 aufgeführten Vereine, Organisationen, Gemeinschaften etc. (s. § 4 Abs. 1 Buchstabe d)
b) der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus im Falle von Jahreszuwendungen an Vereine, Organisationen etc. nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien, deren Tätigkeit gemeindebezirksübergreifend ist,
c) der jeweilige Ortsrat im Falle von Jahreszuwendungen für die Vereine und Organisationen, deren Tätigkeit auf den jeweiligen Gemeindebezirk begrenzt ist,
d) der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus
im Falle von Unterhaltungszuschüssen, Sonderzuwendungen zu Sonderveranstaltungen und Investitionskostenzuschüssen (s. § 4 Abs. 1 Buchstaben b, c, e).
(2) Die nach Abs. 1 c) durch die Ortsräte zu verteilenden Mittel sind jährlich im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch Gemeinde-ratsbeschluss den einzelnen Gemeindebezirken zuzuweisen.
§ 6
Höhe der Zuwendungen
(1) Die Jahreszuwendungen werden jährlich festgesetzt. Dabei sind die Bedeutung des jeweiligen Vereins etc. nach der Festlegung in § 2 Abs. 1 der Richtlinien aus der Gesamtsicht der Gemeinde, seine Aktivität und Leistungsfähigkeit sowie seine finanziellen Verpflichtungen, soweit sie durch echte Vereinsaufgaben begründet sind, zu berücksichtigen. Die Bindung an den Haushaltsplan ist zu beachten.
(2) Bei Zuwendungen zu Sonderveranstaltungen – hier gilt wie bei allen Veranstaltungen grundsätzlich das Prinzip für den/die Veranstalter kostendeckend zu kalkulieren – oder auch zu besonderen Anschaffungen ist auf eine angemessene Eigenbeteiligung des Vereins bzw. der Sparten sowie der Gemeinschaften, Zusammenschlüsse, Kooperationen von Vereinen zu achten. Sonderveranstaltungen, die einen finanziellen Gewinn erbringen, sind nicht zuwendungsfähig. Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus kann bei Jubiläumsveranstaltungen Ausnahmen von dieser Regelung beschließen.
(3) Die Höhe der Jubiläumszuwendungen an Vereine, Organisationen etc. nach Auflistung in § 2 Abs. 1 setzt der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Gemeinde fest.
§ 7
Verwendungsnachweis
Grundsätzlich wird auf die Vorlage von Verwendungsnachweisen für gewährte Zuwendungen verzichtet. Bei Zuwendungen für Sonderzwecke (Anschaffungen besonderer Art u.ä.) ist dem zuständigen Fachbereich der Verwaltung ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Im Falle der Gewährung eines Unterhaltungskostenzuschusses ist die Vorlage eines Verwendungsnachweises erforderlich (s. hierzu § 4 Abs. 2)
§ 8
Allgemeines
1. Die für die Bewilligung von Zuwendungen (außer Veranstaltungszuwendungen) zuständige Stelle (§ 5) ist berechtigt, ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, dass der Antrag stellende Verein Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt, wenn dies im Einzelfall zur Beurteilung der Zuwendungswürdigkeit oder des Zuwendungsumfanges für erforderlich gehalten wird.
2. Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen von den genannten Richtlinien abzuweichen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten ab 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 20. November 2015 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Quierschied, 24.04.2023
gez.:
Lutz Maurer (DS)
Bürgermeister
derzeit gültige Richtsätze
(gemäß Beschluss des Gemeinderates Quierschied am 20.04.2023 nach Anhörung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus am 12.04.2023)
über die Höhe der Jubiläumszuwendungen an Vereine und Organisationen nach der Auflistung in § 2 Abs. 1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Vereinslebens in der Gemeinde Quierschied
Jubiläumszuwendungen gemäß § 6 Abs. 3 der Richtlinien werden wie folgt gewährt:
a) klassische Jubiläen
25 Jahre 125,00 €
50 Jahre 150,00 €
75 Jahre 175,00 €
100 Jahre 200,00 €
125 Jahre 175,00 €
150 Jahre 200,00 €
175 Jahre 175,00 €
klassische Jubiläen (200 Jahre, 300 Jahre usw.) 250,00 €
b) 10-er-Jubiläen (ohne klassische)
60, 70, 80, 90 Jahre 100,00 €
110 Jahre und darüber hinaus (ohne klassische) 100,00 €
Bilder & Bildrecht: Gemeinde Quierschied
Bei diesem Text handelt es sich um eine unbearbeitete Pressemeldung der Gemeinde Quierschied, die im Original hier nachgelesen werden kann.
Bildquellen
- Aktuelles aus Quierschied: Sebastian Zenner