Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat am 20.03.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die vorübergehende Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie festlegt. Die Bedingungen und Eckpunkte dieser Allgemeinverfügung sind wie folgt zusammengefasst:
Saarländerinnen und Saarländer dürfen ihr Eigenheim nur aus den folgenden Gründen verlassen: für berufliche Tätigkeiten, um Notbetreuung in Anspruch zu nehmen, um Prüfungen abzulegen, bei medizinischen Notfällen (auch bei Tieren), für Arztbesuche und Behandlungen, zur Blutspende, für Besuche bei Angehörigen, denen man helfen möchte, für Versorgungsgänge wie Lebensmitteleinkäufe und Briefversand, für Sport und Spaziergänge mit Abstand, für Bankgeschäfte (Filiale oder Geldautomat), für Besuche bei Lebenspartnern, für Einkäufe in Heimwerker- oder Gartenmärkten, für Besuche und Betreuung von Kindern, die beim Lebenspartner leben, für die Begleitung von Minderjährigen, für die Begleitung von Sterbenden, für Beerdigungen im engsten Familienkreis, für Spaziergänge mit dem Hund und für die Versorgung von Tieren wie Schafen, Pferden, Hühnern usw.
Des Weiteren bleiben folgende Geschäfte geöffnet: Hörgeräteakustiker und Optiker, Banken, Werkstätten, Waschsalons, Geschäfte für Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte (unter strengen Auflagen) sowie Kirchen, Moscheen und Synagogen, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden.
Bei all diesen Aktivitäten außerhalb des Eigenheims sind die Hygienetipps zu beachten, die beispielsweise von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausgegeben werden.
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