Berliner Ärztin erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Paragraf 219a

Die Berliner Ärztin Bettina Gaber hat Verfassungsbeschwerde gegen den umstrittenen Paragrafen 219a Strafgesetzbuch erhoben. Sie und ihr Anwalt halten das Gesetz für verfassungswidrig: „Dieser Paragraf muss komplett abgeschafft werden“, sagte die Ärztin der „taz“. Gaber war im November rechtskräftig zu

Die Berliner Ärztin Bettina Gaber hat Verfassungsbeschwerde gegen den umstrittenen Paragrafen 219a Strafgesetzbuch erhoben. Sie und ihr Anwalt halten das Gesetz für verfassungswidrig: „Dieser Paragraf muss komplett abgeschafft werden“, sagte die Ärztin der „taz“. Gaber war im November rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil auf ihrer Webseite stand, dass ein „medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre“ zu ihren Leistungen gehört.

Dem Gericht zufolge hat sie damit unerlaubt „Werbung“ für den Abbruch der Schwangerschaft gemacht. In Gabers Verfassungsbeschwerde heißt es, mit der Norm werde in unverhältnismäßiger Weise in die Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit eingegriffen. Sie enthalte „Paradoxien und eklatante Wertungswidersprüche“. Auf Grundlage „unklarer Gesetze“ dürfe man niemanden verurteilen, zitiert die „taz“ aus der Beschwerde. Der Paragraf ziele offenkundig darauf ab, „dass einer Schwangeren, welche nach Information sucht, es erschwert wird, in der vorgegebenen knappen Zeit an die für sie wichtigen und entscheidenden Informationen zu gelangen“, schreibt Gabers Anwalt. Dies sei kein legitimer Grund, in Grundrechte einzugreifen. Auch stelle sich die Frage nach dem zu schützenden Rechtsgut. Der Paragraf sei „nicht geeignet, ungeborenes Leben zu schützen“, schreibt der Anwalt. Es komme allein das Schutzgut der öffentlichen Moral in Betracht. Beim Paragrafen 219a stamme diese aus dem Jahr 1974, sei also 45 Jahre alt. Der Paragraf 219a war bundesweit heftig kritisiert worden, seit im November 2017 eine Gießener Ärztin zu einer Geldstrafe verurteilt wurde – ebenfalls wegen ihrer Webseite. Laut alter Fassung des Paragrafen galt schon als verbotene Werbung, wenn man öffentlich darüber informiert, dass Abtreibungen durchgeführt werden. Nach langer politischer Debatte hatte sich die Große Koalition Ende 2018 auf eine Reform geeinigt: Ärzte dürfen nun schreiben, dass sie Abtreibungen vornehmen. Jede weitere Information bleibt aber verboten, dafür müssen sie auf befugte Stellen verweisen – etwa auf eine Liste der Bundesärztekammer. Das Verfahren gegen zwei Kasseler Ärztinnen wurde nach der Reform des Paragrafen eingestellt, das Urteil gegen die Gießener Ärztin wurde am 12. Dezember vor dem zuständigen Landgericht bestätigt. Auch sie will gegen das Urteil vorgehen. Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden, ob es Gabers Verfassungsbeschwerde annimmt. ()




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