Vor allem für gut qualifizierte Jobsuchende ist der derzeitige Fachkräftemangel eine Chance, sich aus einer größeren Zahl möglicher Arbeitsstellen die individuell beste auszusuchen. Ein wesentliches Entscheidungskriterium kann ein auch ein berufsbedingter Umzug sein: Der Job in einer anderen Stadt wird interessanter, wenn der Arbeitgeber die anfallenden Umzugskosten ganz oder wenigstens in großen Teilen übernimmt. Ist das nicht der Fall, entscheiden sich viele Jobsuchenden eher für das Angebot eines Wettbewerbers. Steuern für übernommene Umzugskosten sind übrigens nicht zu zahlen, weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmenden.
Das sind die Voraussetzungen
Damit man von der Steuer- und Abgabenfreiheit profitieren kann, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen. So ist es eine Grundvoraussetzung, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Fordert der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sogar zum Umzug auf, so ist er zur Zahlung des gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschusses verpflichtet. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zu Lohn oder Gehalt ausbezahlt und umfasst u.a.
· Reisekosten
· Kosten für eine Umzugsfirma
· Anfallende Maklergebühren und
· Notwendige doppelte Mietzahlungen
Muss die neue Wohnung mit einer Heizung und / oder einem Kochherd ausgestattet werden, muss der Arbeitgeber 75% der anfallenden Kosten tragen. Allerdings darf die Umzugskostenvergütung maximal so hoch sein wie die höchstmögliche Umzugskostenvergütung von Bundesbeamtinnen oder -Beamten. Wenn man den Arbeitgeberzuschuss in Anspruch nimmt, ist die steuerliche Geltendmachung in der jährlichen Steuererklärung nicht mehr zulässig.
Da der Arbeitgeber in den meisten Fällen nicht sämtliche anfallenden Kosten trägt, lohnt es sich, bei Umzugsfirmen zu vergleichen und zu sparen. Klicken Sie hier für mehr Informationen.
Die teilweise Erstattung der Umzugskosten über die Steuererklärung als Alternative zum Arbeitgeberzuschuss
Nicht alle berufsbedingten Umzüge werden durch den Arbeitgeber veranlasst. So ist es beispielsweise Sache der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wenn man den Arbeitsweg verkürzen möchte. Spart man bei Hin- und Rückweg jeweils mindestens eine halbe Stunde, so erkennt das Finanzamt den damit zusammenhängenden Umzug als berufsbedingt an. Angehörige von Berufsgruppen, die schnell an ihrer Arbeitsstelle sein müssen, sind nicht einmal an diese halbe Stunde gebunden. Beispielhaft können etwa Kräfte der Berufsfeuerwehr oder Rettungssanitäter genannt werden. Als berufsbedingter Umzug wird es auch gewertet, wenn man im Ausland gelebt hat und für die Aufnahme eines neuen Jobs nach Deutschland zurück zieht.
Einige berufsbedingte Umzüge werden nicht durch den Arbeitgeber veranlasst: Wenn sich der Arbeitsweg bei Hin- und Rückfahrt jeweils um mindestens eine halbe Stunde verkürzt, erkennt das Finanzamt den Umzug als berufsbedingt an. Gleiches gilt für Angehörige jener Berufsgruppen, die in Notfällen schnell an ihrer Arbeitsstelle sein müssen. Das können etwa Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr oder Rettungssanitäter sein. Darüber hinaus berufsbedingt: Wer im Ausland gewohnt hat und für die Aufnahme eines neuen Jobs zurück nach Deutschland zieht, kann die anfallenden Kosten beim Finanzamt absetzen.
Welche Kosten kann man absetzen?
Nahezu alle anfallenden Umzugskosten muss man belegen können. Es gibt allerdings ein paar Beträge, die pauschal verrechnet werden. Abziehbar sind grundsätzlich die folgenden Kosten.
· Fahrten zur Wohnungsbesichtigung (30 Cent pro Kilometer)
· Maklergebühren (für gemietete Immobilien)
· Doppelte Mietzahlungen für maximal ein halbes Jahr
· Kosten für den Transport von Möbeln und Hausrat
· Maximal 230 Euro für die Anschaffung eines Kochherdes
· Kosten für notwendige Reparaturen entstandener Transportschäden
Man darf einen Umzug auch privat organisieren
Für die Durchführung eines berufsbedingten Umzuges besteht die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, ein professionelles Umzugsunternehmen zu beauftragen. Man kann den Umzug also auch dann steuerlich geltend machen, wenn man dafür private Helfer beauftragt und entsprechende Zahlungen nachweisen kann.
Im Rahmen einer erforderlichen doppelten Haushaltsführung kann man bis maximale drei Monate eine tägliche Verpflegungspauschale von 28 Euro ansetzen.
Zu den sogenannten sonstigen Umzugskosten gehören die erwähnten an private Helfer geleisteten Zahlungen. Der dafür ansetzbare Pauschalbetrag wird regelmäßig durch das Bundesministerium für Finanzen angepasst.
Wenn man innerhalb von fünf Jahren mehr als einmal berufsbedingt umziehen muss, so kann man ab den zweiten Umzug sogar 150% des Pauschalbetrages ansetzen. Dafür ist es allerdings Grundvoraussetzung, dass man aus einer eigenen Wohnung in eine ebensolche zieht. Wenn man vorher alleine oder bei den Eltern gewohnt hat und nun mit der Partnerin oder dem Partner zusammenziehen möchte, darf man die Pauschale leider nicht beanspruchen.
Übrigens ist man nicht zwingend an die Pauschale gebunden: Liegen die tatsächlich anfallenden Umzugskosten oberhalb des Pauschalbetrages, so kann man diese auch durch Vorlage der Rechnungskopien nachweisen.
Die Einrichtung der Wohnung ist reine Privatsache
Wenn es um die Einrichtung der Wohnung geht, betrachtet das Finanzamt diese als rein private Angelegenheit. Zwar ist es durchaus nicht unüblich, dass ein Arbeitgeber Kosten für beruflich notwendiges Inventar (etwa für das Homeoffice) übernimmt. Hierfür ist das Finanzamt allerdings kein Ansprechpartner.
Bildquellen
- Umzug: Regio-Journal